7. 7.1. Der Gesuchsteller macht geltend, die Anbindung der Mehrwertabgabe an den Zürcher Index der Wohnbaupreise (§ 5 Abs. 4 MwAR) sei sachfremd und verstosse gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Dabei handle es sich um einen Konjunkturindikator, der die Entwicklung der Wohnbaukosten (für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses in der Stadt Zürich) abbilde; diese könnten sich diametral anders entwickeln als die allgemeine Teuerung oder die Entwicklung der Landpreise. Mit der Mehrwertabgabe werde der planungsbedingte Mehrwert eines Grundstücks abgegolten, d.h. die Wertsteigerung aufgrund der Planungsmassnahme.