b RPG entsprechende Auslegung möglich, indem bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 MwAR tatsächlich nur in Bagatellfällen, in denen ein ungünstiges Verhältnis zwischen voraussichtlichem Abgabeertrag und Erhebungsaufwand besteht, auf eine Abgabe verzichtet wird. Es wird Sache des Gemeinderats sein, eine adäquate Praxis zu entwickeln. Jedenfalls besteht kein Anlass, die Norm per se als höherem Recht widersprechend anzusehen und demzufolge im vorliegenden Verfahren aufzuheben. - 13 -