das Verwaltungsgericht hebt eine Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher mit übergeordnetem Recht konformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass eine grundrechtskonforme, insbesondere rechtsgleiche Anwendung der Norm ohne weiteres möglich ist. Zudem ist auch eine RPG-konforme, insbesondere Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG entsprechende Auslegung möglich, indem bei der Anwendung von § 4 Abs. 3 MwAR tatsächlich nur in Bagatellfällen, in denen ein ungünstiges Verhältnis zwischen voraussichtlichem Abgabeertrag und Erhebungsaufwand besteht, auf eine Abgabe verzichtet wird.