Wie gesehen (vorne Erw. 3) ist indessen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle bei der Prüfung, ob ein Erlass mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, einzig massgebend, ob der angefochtenen Norm nach anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem angerufenen übergeordneten Recht vereinbar erscheinen lässt; das Verwaltungsgericht hebt eine Norm nur auf, sofern sie sich jeglicher mit übergeordnetem Recht konformen Auslegung entzieht, nicht jedoch, wenn sie einer solchen in vertretbarer Weise zugänglich bleibt.