6.4.2. Heikler erscheint die Regelung in § 4 Abs. 3 MwAR, wonach für das betroffene Grundstück von der Schätzung und dem Ausgleich des Planungsvorteils abgesehen werden kann, sofern die von einer Planungsmassnahme betroffene Fläche auf einem Grundstück 800 m2 unterschreitet. Tatsächlich lassen sich selbst auf einem entsprechenden Grundstück beträchtliche Planungsvorteile erzielen; zudem ist die Bestimmung sehr unbestimmt und lässt bei der Anwendung im Einzelfall grosse Spielräume zu.