6.3. Wie gesehen entspricht es dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, dass es den Gemeinden grundsätzlich verwehrt sein soll, eine Mehrwertabgabe auf Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone zu erheben; von der Mehrwertabgabe sollen nur Einzonungen in eine Bauzone sowie bestimmte den Einzonungen gleichgestellte Umzonungen innerhalb der Bauzone betroffen sein (wenn das Grundstück vor der Umzonung in einer Zone liegt, in der das Bauen verboten ist oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen wird).