In Umsetzung von § 28h lit. b BauG hat der Regierungsrat mit § 1 MWAV die Voraussetzungen von Bagatellfällen definiert, bei deren Vorliegen davon abzusehen ist, eine Mehrwertabgabe zu verfügen (vgl. dazu: Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Umsetzung des Gesetzgebungsauftrags zum Ausgleich von Planungsvorteilen [Art. 5 und Art. 38a Abs. 5 RPG], Kanton Aargau, Prüfungsbericht vom 28. März 2019, S. 5 f. [Replikbeilage 5]).