§§ 28a ff. BauG enthalten zwar selbst keine Regelung zu dieser Befreiung, indessen bestimmt § 28h lit. b BauG, dass der Verordnungsgeber die betreffenden Belange regelt. Dies wurde im Gesetzgebungsverfahren – soweit ersichtlich – nicht in Frage gestellt und entspricht somit dem Willen des kantonalen Gesetzgebers (vgl. Botschaft I, S. 30). In Umsetzung von § 28h lit.