6.2. Der kantonale Gesetzgeber ist nicht befugt, weitere als in Art. 5 Abs. 1quin- quies RPG vorgesehene Ausnahmen von der Abgabe vorzusehen (vgl. BGE 143 II 568, Erw. 4.3 = die Praxis [Pra] 107 [2018] Nr. 103; POLTIER, a.a.O., N. 65 zu Art. 5 RPG). Gemäss Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG kann das kantonale Recht von der Erhebung der Abgabe absehen, wenn der voraussichtliche Abgabeertrag in einem ungünstigen Verhältnis zum Erhebungsaufwand steht.