vante Rechtsfrage die Rechtslage mit dem Inkrafttreten der RPG-Revision vom 29. September 2023 anders präsentieren kann. 6. 6.1. Der Gesuchsteller macht geltend, mit § 1 der Verordnung über die Mehrwertabgabe vom 15. März 2017 (Mehrwertabgabeverordnung, MWAV; SAR 713.116) habe der Kanton die Ausnahmen von der Abgabe gemäss Art. 5 Abs. 1quinquies lit. b RPG abschliessend geregelt. Raum für den Erlass von § 4 Abs. 1 MwAR (betreffend Freibetrag) und § 4 Abs. 3 MwAR (betreffend Freifläche) bestehe nicht.