Damit können die revidierten Art. 5 Abs. 1 und 1bis RPG im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht herangezogen werden, um zu beurteilen, ob § 3 Abs. 1 MwAR mit dem übergeordneten Recht vereinbar ist. Eine entsprechende Vorwirkung wäre unzulässig und mit dem Legalitätsprinzip sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 298 ff.; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.