Unter den Vorgaben von Art. 5 RPG und § 28a Abs. 1 und 2 BauG in den geltenden Fassungen kann es der Gemeinde Q._____ somit nicht verwehrt sein, Planungsvorteile aus Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone als abgabepflichtig zu erklären (§ 3 Abs. 1 MwAR).