Damit entspricht es zwar dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, dass es den Gemeinden grundsätzlich verwehrt sein sollte, eine Mehrwertabgabe auf Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone zu erheben. Entgegen der betreffenden Absicht, die im Gesetzeswortlaut nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, gebietet das Bundesrecht – unter der geltenden Fassung von Art. 5 Abs. 1 RPG und der diesbezüglichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – eine gegenteilige Auslegung.