Die geltende Fassung von § 28a Abs. 2 BauG wurde vom Grossen Rat am 20. September 2016 genehmigt. Dabei stimmte die Mehrheit der Fassung der Kommission UBV zu und lehnte einen Antrag ab, der den Gemeinden die Möglichkeit geben wollte, bei Auf- und Umzonungen innerhalb der Bauzone einen Mehrwertausgleich einzuführen (vgl. Wortprotokoll des Grossen Rats, 99. Sitzung vom 20. September 2016, Art. 1564, S. 4495 ff. [Replikbeilage 2]). Damit entspricht es zwar dem Willen des kantonalen Gesetzgebers, dass es den Gemeinden grundsätzlich verwehrt sein sollte, eine Mehrwertabgabe auf Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone zu erheben.