§ 28a Abs. 1 BauG sieht eine Mehrwertabgabepflicht lediglich für Einzonungen und ganz bestimmte, der Einzonung gleichgestellte Umzonungen innerhalb der Bauzone vor (das Grundstück lag vor der Umzonung in einer Zone, in der das Bauen verboten oder nur für öffentliche Zwecke zugelassen ist). Entsprechend der dargestellten bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 5 RPG kann es den Gemeinden gestützt auf § 28a Abs. 1 und 2 BauG nicht verwehrt werden, einen Mehrwertausgleich auch für Vorteile einzuführen, die aus (anderen) Um- und Aufzonungen innerhalb der Bauzone resultieren;