5.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 5 RPG (in der geltenden Fassung) ist es bundesrechtswidrig, wenn ein Kanton lediglich die Anforderungen von Art. 5 Abs. 1bis - 1sexies RPG umsetzt, indem er einen Mehrwertausgleich nur bei Neueinzonungen vorsieht, und den Gemeinden gleichzeitig verbietet, einen eigenen, weitergehenden Vorteilsausgleich einzuführen (BGE 147 I 225). Das Bundesgericht begründete seinen Leitentscheid im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgebungsauftrag in Art. 5 -9-