Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2021 vom 5. April 2022, Erw. 4.1). Es obliegt daher den einzelnen Kantonen, aufgrund politischer, administrativer und finanzieller Überlegungen und unter Berücksichtigung der kantonsspezifischen Gegebenheiten über eine angemessene Verteilung der Kompetenzen zwischen Kanton und Gemeinden zu entscheiden (ETIENNE POLTIER, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, 2016, N. 92 zu Art. 5 RPG). Gemäss Art. 5 Abs. 1bis RPG werden Planungsvorteile mit einem Satz von mindestens 20 Prozent ausgeglichen; der Ausgleich wird bei der Überbauung des Grundstücks oder dessen Veräusserung fällig.