5. 5.1. Der Gesuchsteller macht geltend, der kantonale Gesetzgeber habe im Bereich der Mehrwertabgabe mit §§ 28a ff. des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) weitgehend abschliessend legiferiert. Die den Gemeinden verbleibenden Kompetenzen beschränkten sich zur Hauptsache auf die Höhe des Abgabesatzes sowie Regelungen im Zusammenhang mit verwaltungsrechtlichen Verträgen für andere Planungsvorteile und mit der Mittelverwendung. Es widerspreche daher höherrangigem Recht, wenn in § 3 -8-