Es ist grundsätzlich vom Wortlaut der Gesetzesbestimmung auszugehen und der Sinn nach den tradierten Auslegungsmethoden zu bestimmen. Eine mit übergeordnetem Recht konforme Auslegung ist namentlich zulässig, wenn der Normtext lückenhaft, zweideutig oder unklar ist. Der klare und eindeutige Wortsinn darf indes nicht durch eine mit übergeordnetem Recht konforme Interpretation beiseitegeschoben werden (BGE 143 I 426, Erw. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_37/2022 vom 23. März 2023, Erw. 2.2; FEHLMANN-LEUTWYLER, a.a.O., S. 193).