5. Gegenpartei im vorliegenden Normenkontrollverfahren ist die Einwohnergemeinde Q._____, welche die angefochtenen Bestimmungen des Mehrwertabgabereglements erlassen hat (§ 72 VRPG). -6- 6. Aufgrund der Bedeutung des Falls urteilt das Verwaltungsgericht in der Besetzung mit fünf Richterinnen und Richtern (§ 3 Abs. 6 lit. c GOG).