3. Im Unterschied zur Beschwerde gegen Erlasse gemäss Art. 101 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) ist das kantonale Normenkontrollbegehren an keine Frist gebunden. Vorausgesetzt ist aber, dass die angefochtenen Rechtssätze in Kraft stehen (MERKER, a.a.O., N. 46 zu § 68 [a]VRPG). Dies ist bei den zu überprüfenden Bestimmungen des MwAR der Fall. 4. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Normenkontrollbegehren ist einzutreten.