Der Gesuchsteller ist Eigentümer der in der Arbeitszone I gelegenen Parzelle Nr. bbb. Diese kann inskünftig von Planungsvorteilen betroffen sein, die gemäss § 3 MwAR abgabepflichtig und auszugleichen sind. Entsprechend verfügt der Gesuchsteller über ein hinreichendes virtuelles Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Normen, welche den Gegenstand der Mehrwertabgabe, deren Festlegung (inkl. Freifläche und Freibetrag) und Indexierung sowie die Verfügungskompetenz des Gemeinderats regeln.