MONIKA FEHLMANN-LEUTWYLER, Die prinzipale Normenkontrolle nach aargauischem Recht, 1988, S. 26 ff., 75 f.; THOMAS WARTMANN, Die Genehmigung kommunaler Erlasse durch kantonale Behörden nach aargauischem Recht, 1974, S. 41); zudem begründen sie Pflichten von Privaten. Entsprechend kommt ihnen Rechtssatzcharakter zu und sie sind dem Verwaltungsrecht zuzuordnen. Folglich ist das Verwaltungsgericht zuständig, die Bestimmungen von § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 3 MwAR im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle zu überprüfen. -5-