1.2. Als überprüfbare Vorschriften gelten nur jene Bestimmungen, die Rechtssatzcharakter haben, d.h. Regelungen, die sich an eine unbestimmte Zahl von Adressaten richten und eine unbestimmte Zahl von Fällen erfassen, und welche Rechte und Pflichten der Privaten begründen, oder die Organisation, Zuständigkeit oder Aufgaben der Behörden oder das Verfahren regeln (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 103, Erw. 4b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WNO.2019.2 vom 19. Februar 2020, Erw. I/4.2; RALPH DAVID DOLESCHAL, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, 2019, S. 135 f.).