1 Als abgabepflichtige und auszugleichende Planungsvorteile gelten na- mentlich a) die Zuweisung von Land in einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit anderen Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung); b) die Anpassung von Bau- und Nutzungsvorschriften, die zu einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten führen (Aufzonung oder Sondernutzungsplanung); c) die Schaffung von Spezialzonen gemäss Art. 16a Abs. 3 und Art. 18 RPG, die zu einer Erhöhung der Nutzungsmöglichkeiten führen. […] § 4 Abgabesatz, Freifläche und Freibetrag 1 Bei abgabepflichtigen Tatbeständen gemäss § 3 beträgt die Ausgleichs-