Die HZV und deren Anhang halten sich sodann an die Vorgaben von Art. 55a KVG und der bundesrätlichen Höchstzahlen- Festlegungsverordnung, beinhalten keine willkürliche oder rechtsungleiche Rechtssetzung und verletzen weder die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch ein anderes Grund- oder Freiheitsrecht. Entsprechend ist das vorliegende Normenkontrollbegehren als unbegründet abzuweisen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gesuchstellerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 75 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG).