9. Alles in allem erweisen sich die angefochtenen, in der HZV und deren Anhang enthaltenen Bestimmungen und Höchstzahlen für die medizinischen Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie als mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Regierungsrat hatte für den Erlass der übergangsrechtlichen, befristeten HZV und die Festlegung von provisorischen Höchstzahlen im Anhang dazu mit § 91 Abs. 2bis lit. b KV eine verfassungsmässige Kompetenzgrundlage. Die HZV und deren Anhang halten sich sodann an die Vorgaben von Art.