Insofern wäre also deren Wirtschafts- und Niederlassungsfreiheit wie auch die freie Arztwahl von Patientinnen und Patienten nicht eingeschränkt. Weil die Massnahme nicht wettbewerbs-, sondern sozialpolitisch motiviert ist, rechtfertigt es sich zudem nicht, von einer Massnahme der Marktabschottung zu sprechen. Unter den derzeitigen Umständen ist die Angebotssteuerung - 32 - über die vom Regierungsrat festgelegten Höchstzahlen in jeder Hinsicht verhältnismässig.