7.2.4 vorne), deren Sachlichkeit von der Gesuchstellerin nicht begründet in Frage gestellt wird. Inwiefern eine intensivere Abstimmung mit umliegenden Kantonen zu einer abweichenden, namentlich für die medizinischen Fachgebiete Ophthalmologie oder Radiologie milderen Höchstzahlenregelung führen würde, wird von der Gesuchstellerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht geltend gemacht wird, es drohe aufgrund der festgelegten Höchstzahlen gerade auf diesen medizinischen Fachgebieten eine Unterversorgung mit Beförderung von Patientenbewegungen in umliegende Kantone.