Die Festlegung von Höchstzahlen für andere medizinische Fachgebiete wäre nur für Fachärztinnen und -ärzte der Gebiete Ophthalmologie und Radiologie eine mildere Massnahme, nicht hingegen für die betroffenen Fachärztinnen und -ärzte der anderen Fachgebiete, und wäre überdies nicht sachgerecht, wenn auf die gewählten Kriterien des Versorgungsgrads, des tatsächlichen Leistungsvolumens insgesamt und pro versorgten OKP-Versicherten, die Anzahl versorgte Versicherte und die Anzahl BAB abgestellt wird (vgl. dazu schon die Ausführungen in Erw. 7.2.4 vorne), deren Sachlichkeit von der Gesuchstellerin nicht begründet in Frage gestellt wird.