festzulegen, Höchstzahlen für andere medizinische Fachgebiete festzulegen oder die Höchstzahlen für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie noch weiter heraufzusetzen, damit eine Angebotssteuerung in der Übergangsphase garantiert unterbleibt. Im ersteren und letzteren Falle verstiesse der Kanton Aargau gegen die Verpflichtung zur Einführung von (wirksamen) Höchstzahlen zur Begrenzung der ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte bzw. des Leistungsangebots gemäss Art. 55a KVG. Die Festlegung von Höchstzahlen für andere medizinische Fachgebiete wäre nur für Fachärztinnen und -ärzte der Gebiete