8.2.4.2. Dass es noch weitere, allenfalls mildere (nachfrageseitige) Massnahmen gibt, die ebenfalls zur Kosteneindämmung im Gesundheitswesen beitragen können, spricht nicht gegen die Erforderlichkeit einer Angebotssteuerung über Höchstzahlen je Region und medizinisches Fachgebiet, wenn diese vom massgeblichen Bundesgesetzgeber als taugliche Massnahme bewertet wird, um die Palette an verschiedenen Massnahmen zum Zweck der Begrenzung der Gesundheitskosten zu komplettieren. Der Regierungsrat könnte sich im Übrigen als mildere Massnahme nur dafür entscheiden, entweder gar keine Höchstzahlen zur Begrenzung des Leistungsangebots - 31 -