Es liesse sich hier höchstens argumentieren, dass sich die vom Regierungsrat in der HZV bzw. deren Anhang festgelegten Höchstzahlen für die medizinischen Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie nicht kostendämpfend auswirken können, weil sie allenfalls zu hoch angesetzt sind, um das Leistungsangebot in der Übergangsphase (bis Ende Juni 2025) wirksam zu begrenzen. In diesem Fall würde jedoch auch kein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) oder ein anderes Grundrecht (persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV) erfolgen. Oder mit anderen Worten ausgedrückt: