müssen. Im Idealfall sorgen sie dafür, dass in einem Gebiet weder eine ärztliche Unter- noch ein Überversorgung besteht. Immerhin sieht die HZV auch Korrektive für den Fall einer Unterversorgung vor (vgl. §§ 2 Abs. 2 und 7 Abs. 1 HZV). Und auch hier gilt, dass das Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV die Verifizierung eines öffentlichen Interesses an der Kostendämpfung im Gesundheitswesen mittels Angebotssteuerung einschränkt, weil dieser Mechanismus in einem Bundesgesetz (Art. 55a KVG) angelegt ist.