Ob dieses Interesse in einem konkreten Fall entgegenstehende private oder andere öffentliche Interessen überwiegt, ist im Wesentlichen eine Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahme (im engeren Sinne). Schon an dieser Stelle lässt sich aber festhalten, dass Massnahmen mit dem Ziel der Kostensenkung im Gesundheitswesen nicht notwendigerweise dem Interesse einer ausreichenden Gesundheitsversorgung für Patientinnen und Patienten widersprechen - 30 -