(ASTRID EPINEY, in: Basler Kommentar Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, N. 49 zu Art. 36). Art. 117 BV kann als implizite Verfassungsgrundlage für eine Bestimmung betrachtet werden, welche die Eindämmung der Gesundheitskosten (und damit der Krankenkassenprämien) bezweckt (BBl 2018 3125, 3165). Folglich liegt die Gesuchstellerin mit ihrer Einschätzung, es gebe kein öffentliches Interesse an der Kostendämpfung im Gesundheitswesen (zwecks Begrenzung der Prämienlast für die Krankenversicherten), falsch.