Dem Gesetzgeber kommt hier vor dem Hintergrund, dass es in einem demokratischen Rechtsstaat diesem obliegen muss zu definieren, was im öffentlichen Interesse ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei allerdings die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu beachten sind. Neben den sog. Polizeigütern (Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der öffentlichen Gesundheit) wurden in der Rechtsprechung in der Vergangenheit zahlreiche, mitunter sehr unterschiedliche öffentliche Interessen (insbesondere sozialer, kultureller, wirtschaftlicher, ökologischer oder wissenschaftlicher Natur) anerkannt (ASTRID