8.2.3. Es gibt keinen Numerus clausus öffentlicher Interessen zur Einschränkung von Grundrechten im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV und letztlich ist dieser Begriff in Abgrenzung zu reinen Partikularinteressen zu sehen. Dem Gesetzgeber kommt hier vor dem Hintergrund, dass es in einem demokratischen Rechtsstaat diesem obliegen muss zu definieren, was im öffentlichen Interesse ist, ein weiter Gestaltungsspielraum zu, wobei allerdings die verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen zu beachten sind.