Jedenfalls bietet Art. 55a KVG, der die Grundzüge der Materie selbst regelt, zusammen mit der bundesrätlichen Höchstzahlen-Festle- gungsverordnung eine genügende gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit (durch die Festlegung je einer Höchstzahl für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie anhand der Kriterien und methodischen Grundsätze der Höchstzahlen-Festlegungsver- ordnung).