BBl 2018 3125, 3158). Der Spielraum, der den kantonalen Behörden bei der Festlegung der Höchstzahlen verbleibt, beschränkt sich somit im Wesentlichen auf den Entscheid darüber, für welche Fachgebiete Höchstzahlen eingeführt werden sollen, und ob bei der Festlegung der Höchstzahlen ein (kantonaler oder regionaler) Gewichtungsfaktor zwecks Berücksichtigung regionaler Eigenheiten angewandt werden soll, der allerdings in der HZV samt Anhang 1 noch nicht zum Tragen kommt. Insofern stellt sich auch die Frage, ob nicht schon das Massgeblichkeitsgebot von Art. 190 BV die einzig die Vorgaben von Art.