Damit werden in Art. 55a KVG auch gleich die grundlegenden Elemente der Zulassungsbeschränkung (Zweck, Gegenstand und Umfang der übertragenen Befugnisse) geregelt, während die delegierte Bundesratsverordnung (Höchstzahlen-Festlegungsverordnung) die Methode zur Festlegung der Höchstzahlen detailliert zuhanden der Kantone umschreibt, um eine möglichst einheitliche Anwendung unter den Kantonen zu fördern (vgl. - 29 -