Schon aus Art. 55a KVG erhellt ohne weiteres, dass die Zahl an ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzten zulasten der OKP in jedem Fachgebiet unter Berücksichtigung insbesondere der interkantonalen Patientenströme, der Versorgungsregionen und der generellen Entwicklung des Beschäftigungsgrades der Ärzte und Ärztinnen begrenzt werden kann und bei Erreichen der jeweiligen Höchstzahl je Fachgebiet und Region ein Zulassungsstopp greift. Zur Festlegung der Kriterien und der methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen wurde der Bundesrat ermächtigt. Damit werden in Art.