KVG und die Höchstzahlen-Festlegungsverord- nung, zu deren Erlass der Bundesrat in Art. 55a Abs. 2 KVG ermächtigt wurde, respektive die darin festgelegten Kriterien und methodischen Grundsätze für die Festlegung der Höchstzahlen zurückführen, hat sich doch der Regierungsrat bei der Festlegung der streitgegenständlichen Höchstzahlen für die Fachgebiete Ophthalmologie und Radiologie strikte an die Vorgaben der Höchstzahlen-Festlegungsverordnung gehalten und die Zahlen anhand des Angebotes an Ärztinnen und Ärzten in Vollzeitäquivalenten (Art. 2 Höchstzahlen-Festlegungsverordnung) sowie der im OBSAN BERICHT 05/22 "Regionale Versorgungsgrade pro Fachgebiet als