Danach müssen Rechtssätze so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können. Dabei muss der Inhalt des Grundrechtseingriffs nicht detailliert im Gesetz selbst geregelt werden; immerhin muss er sich daraus ergeben bzw. unmittelbar darauf zurückgeführt werden können. Die Regelung in der HZV samt Anhang mit den darin festgelegten Höchstzahlen für bestimmte Fachgebiete lässt sich problemlos auf Art. 55a KVG und die Höchstzahlen-Festlegungsverord- nung, zu deren Erlass der Bundesrat in Art.