8.2.2. Die in Art. 55a KVG vorgesehene Regelung zur Beschränkung der im ambulanten Bereich tätigen Anzahl Ärztinnen und Ärzte erfüllt das auf dem Legalitätsprinzip basierende Kriterium der hinreichenden und angemessenen Bestimmtheit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 1 BV (statt vieler: BGE 147 I 450, Erw. 3.2.1, und 147 I 478, Erw. 3.1.2; je mit Hinweisen). Danach müssen Rechtssätze so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach ausrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können.