heit beinhalten; dies dürfte umso weniger gelten, als die Wirtschaftsfreiheit die Wettbewerbsteilnehmer in diesem Bereich – wie erwähnt – nur vor sachlich unhaltbaren oder wettbewerbspolitisch motivierten Zugangsregelungen schützt, wovon bei einer Festlegung von Höchstzahlen anhand der Methodik gemäss Art. 55a KVG bzw. der gestützt darauf erlassenen Höchstzahlen-Festlegungsverordnung nicht auszugehen ist (vgl. dazu auch die Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Zulassung von Leistungserbringern] vom 9. Mai 2018, 18.047, in: BBl 2018 3125, 3165). Selbst wenn jedoch mit der Gesuchstellerin angenommen würde, dass die in Anhang 1 HZV für die