4.5 desselben Entscheids in diesem der privatwirtschaftlichen Tätigkeit weitgehend entzogenen System im Wesentlichen nur die Bedeutung zukommt, sicherzustellen, dass eine allfällige Zugangsregelung nur nach sachlich haltbaren, den Grundsätzen des Wettbewerbs unter Konkurrenten sachgerecht Rechnung tragenden Kriterien erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist schon einmal fraglich, ob in einer (auf zwei Jahre) befristeten Übergangsverordnung festgelegte Höchstzahlen je Region und Fachgebiet, die während der Geltungsdauer der Übergangsverordnung unter Umständen nicht erreicht werden und alsdann auch keinen Zulassungsstopp bewirken, überhaupt einen Eingriff in die Wirtschaftsfrei-