Schliesslich sei auch die Zumutbarkeit der angefochtenen Höchstzahlen zu verneinen. In einer Interessenabwägung überwiege das Interesse der Fachärztinnen und -ärzte, ihrer beruflichen Tätigkeit im Kanton Aargau nachgehen und zur medizinischen Versorgung beitragen zu dürfen, sowie das eminente Interesse der Bevölkerung an einer hinreichenden Gesundheitsversorgung gegenüber allfälligen Interessen an einer Angebotsteuerung. Eine zeitlich unbeschränkte Abschottung eines Marktes gegenüber neuen Konkurrenten lasse sich mit der Wirtschaftsfreiheit ohnehin nicht vereinbaren (BGE 130 I 26, Erw. 6.3.3).