Kantonen koordiniert werde und Ausweichbewegungen zu erwarten seien. Weiter scheitere die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Höchstzahlen an der fehlenden Erforderlichkeit. Es fielen eine Reihe von milderen Massnahmen (insbesondere nachfragenseitige Steuerungsmassnahmen) in Betracht, die im Gegensatz zur gewählten tatsächlich geeignet wären, kostendämpfende Wirkung zu entfalten, ohne in die Wirtschaftsfreiheit der davon nur indirekt betroffenen Fachärztinnen und -ärzte einzugreifen und diese mit einem faktischen Berufsverbot im Kanton Aargau zu belegen. Schliesslich sei auch die Zumutbarkeit der angefochtenen Höchstzahlen zu verneinen.