Der Schutz der persönlichen Freiheit, wozu auch die freie Arztwahl gehöre, und der Gesundheitsschutz seien als Ziele auf Verfassungsstufe verankert. Das Ziel, Kosten im Gesundheitswesen zu senken, könne sich hingegen nicht auf eine verfassungsrechtliche Grundlage stützen. Allenfalls liesse sich ein öffentliches Interesse an einer Kostenkontrolle im Gesundheitswesen daraus herleiten, dass steigende Gesundheitskosten die Bevölkerung belasteten. Allerdings seien rein kantonale Höchstzahlen nicht geeignet, zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen beizutragen.